Rechtstracker.at

Art. 2 § 85

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 8501.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Hämmer und Fallwerke.

Paragraph 85, (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken oder der Vornahme von Einstell- oder Reparaturarbeiten an Fall- und Schmiedehämmern, ausgenommen solche Hämmer, die mit selbsttätiger Sperrvorrichtung für den Hammerbär versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Bärgewicht, vermehrt um den Dampf- oder Lufthöchstdruck bei Dampf- oder Preßlufthämmern, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen.

  1. Absatz 2,Bei Fallwerken müssen zum Schutze der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein.
  2. Absatz 3,Das Ingangsetzen des Fallbären muß von einer Vorrichtung hinter der Schutzwand erfolgen. Das Auslösen des Fallbären darf erst vorgenommen werden, wenn sich keine Person in dem Bereich zwischen dem Fallbären und der Schutzwand befindet.

Schlagworte

Einstellarbeit, Fallhammer, Dampfhöchtsdruck, Dampfhammer

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092964

Alte Dokumentnummer

N6195121945L