Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 85Artikel 2, Paragraph 85
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Hämmer und Fallwerke.
§ 85. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken oder der Vornahme von Einstell- oder Reparaturarbeiten an Fall- und Schmiedehämmern, ausgenommen solche Hämmer, die mit selbsttätiger Sperrvorrichtung für den Hammerbär versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Bärgewicht, vermehrt um den Dampf- oder Lufthöchstdruck bei Dampf- oder Preßlufthämmern, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen.Paragraph 85, (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken oder der Vornahme von Einstell- oder Reparaturarbeiten an Fall- und Schmiedehämmern, ausgenommen solche Hämmer, die mit selbsttätiger Sperrvorrichtung für den Hammerbär versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Bärgewicht, vermehrt um den Dampf- oder Lufthöchstdruck bei Dampf- oder Preßlufthämmern, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen.
(2)Absatz 2,Bei Fallwerken müssen zum Schutze der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Das Ingangsetzen des Fallbären muß von einer Vorrichtung hinter der Schutzwand erfolgen. Das Auslösen des Fallbären darf erst vorgenommen werden, wenn sich keine Person in dem Bereich zwischen dem Fallbären und der Schutzwand befindet.
Schlagworte
Einstellarbeit, Fallhammer, Dampfhöchtsdruck, Dampfhammer
Dokumentnummer
NOR12092964
Alte Dokumentnummer
N6195121945L